Katastralgemeinde

Geltungsbereich eines Grundkatasters
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Katastralgemeinde bezeichnet den Geltungsbereich eines Grundkatasters (Grundbuchs). In dieser Bedeutung wird er sowohl in Österreich als auch teilweise noch in den Nachfolgestaaten der Habsburgermonarchie (z. B. in den Autonomen Provinzen Bozen – Südtirol und Trient) verwendet. Es entspricht in etwa der deutschen Gemarkung, wobei in Deutschland historisch daneben auch der Begriff Katastergemeinde verwendet wurde.

Geschichte der Katastralgemeinde

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Das Wort Katastralgemeinde kommt von Kataster, der aus der Zeit Kaiser Franz I. zu Beginn des 19. Jahrhunderts stammt, als mit dem Franziszeischen Kataster eine erste konsistente Landesvermessung durchgeführt wurde.

Josefinische Steuergemeinden

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Doch in der Sache gehen Katastralgemeinden noch weiter zurück, auf Josef II. Er plante eine Steuer- und Urbarialregulierung, bei der Abgaben auf Basis einheitlich nach der Größe und der Ertragfähigkeit des gesamten bäuerlichen wie auch herrschaftlichen Grundbesitzes bemessen werden sollten. Joseph II. gab dazu eine neue Vermessung und Verzeichnung aller Gründe, sowie die Bestimmung ihrer Erträge in Auftrag, die Josephinische Landesaufnahme (angeordnet am 13. Mai 1764).

Man wollte kleine Verwaltungseinheiten schaffen, die alle Siedlungen, die gesamte Bevölkerung und die gesamte Landesfläche umfassten.[1] Zunächst wurden im Zuge einer Häuserzählung die Numerierungsabschnitte (Konskriptionsgemeinden) geschaffen, die im Wesentlichen den heutigen Ortschaften entsprechen. Damit waren zwar die Häuser erfasst, aber noch nicht Grund und Boden. Für die Festsetzung der Grundsteuer wurde daher eine neue, räumlich begrenzte Gebietseinheit geschaffen, die Josefinische Steuergemeinde. Sie sollte sich an den Nummerierungsabschnitten bzw. Konskriptionsgemeinden, also den Ortschaften, orientieren. Wo Ortschaften zu klein waren, um die Aufgaben einer Steuergemeinde zu übernehmen, wurden mehrere Konskriptionsgemeinden zu einer Steuergemeinde zusammengefasst, so dass die allermeisten Steuergemeinden wenigstens 40 bis 50 Häuser umfassten; viele von ihnen waren deutlich größer. Sie wurden in ihren Grenzen vorrangig topographisch gezogen und in den Steuerkataster, das Josephinische Lagebuch, eingetragen.[2] Im Gegensatz zur Bildung der Konskriptionsgemeinden nahm man jedoch beispielsweise in Kärnten bei der Ziehung der Grenzen der Steuergemeinden auch auf die Jurisdiktionsgrenzen Rücksicht. Dadurch wurden einige Orte, die bei der Bildung der Nummerierungsabschnitte noch als eine Ortschaft betrachtet worden waren, nun durch die Grenzen der Steuergemeinden zerschnitten.[3]

Die Josefinische Steuerreform wurde schon 1790 wieder aufgehoben.

Im französisch verwalteten Oberkärnten wurde die Grundsteuer ab 1810 wieder nach dem Josefinischen Kataster bemessen; und als Grundlage der dortigen Verwaltungsreform 1811 verwendete man die Grenzen der Steuergemeinde: Man bildete Arrondissements, die mehrere Steuergemeinden umfassten. Diese Einrichtung blieb, unter geändertem Namen, auch eine Zeit lang nach Ende der französischen Herrschaft bestehen: Bezirke bestanden aus mehreren Hauptgemeinden (Arrondissements); diese wiederum waren jeweils aus mehreren Untergemeinden (die den Josephinischen Steuergemeinden entsprachen) gebildet.[4]

Steuergemeinden des stabilen Katasters (Katastralgemeinden)

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Franz I. ordnete im Jahr 1806 an, ein „allgemeines, gleichförmiges und stabiles Grundsteuerkatastersystem“ für die gesamte Monarchie auszuarbeiten. Dabei sollte insbesondere die Steuerbemessung von der Fläche abhängen und konstant („stabil“) bleiben, um Fleiß nicht zu bestrafen. Mit dem kaiserlichen Grundsteuerpatent vom 23. Dezember 1817 wurde die neuerliche Vermessung angeordnet.[5] Nur langsam setzte sich die Bezeichnung Katastralgemeinde gegenüber den zunächst synonym verwendeten Begriffen Gemeinde (bis zur Gemeindereform Mitte des 19. Jahrhunderts in Gebrauch) und Steuergemeinde (bis ins 20. Jahrhundert hinein in Gebrauch) durch.

Damit ist das System der Katastralgemeinden – im Raum der Habsburgermonarchie – mehrere Jahrzehnte älter als das der Ortsgemeinden (politischen Gemeinden), die erst nach der Revolution 1848/49 geschaffen wurden, als mit Aufhebung der Grundherrschaften und dem Ende der ständischen Verfassung auch eine Neugestaltung der politischen Verwaltung und der Gerichte vorgenommen wurde.

Geltungsbereich

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Die Bezeichnung Katastralgemeinde oder die entsprechende Bezeichnung in der jeweiligen Landessprache wird auch heute in den Nachfolgestaaten größtenteils für solche Einheiten aus dem Grenzkataster verwendet.

In folgenden Ländern wird die Bezeichnung auch heute verwendet:

Österreich

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Katastralgemeinde und Grundbuch

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In Österreich wird die Katastralgemeinde heute im Vermessungsgesetz (VermG) geregelt. Dort wird sie folgendermaßen definiert:

Katastralgemeinden sind diejenigen Teile der Erdoberfläche, die im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solche namentlich bezeichnet sind.

Katastralgemeinden entsprechen dem Geltungsbereich des jeweiligen örtlichen Grundbuchs, für jede Katastralgemeinde wird ein Hauptbuch angelegt.[7] Damit ist die Katastralgemeinde die kleinste bundesrechtliche Gliederungseinheit (abgesehen von Wahlsprengeln). Das räumliche Gebiet (die Bestandteile an Grund und Boden) der Katastralgemeinden sind nur mehr eine Eigentumsgliederung: Grundbuchskörper mit Grundstücken,[8] Benutzungsart und Benutzungsabschnitten (Parzellen).

Auch die Benennung und die Schreibweise wird im § 7 geregelt und obliegt dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichtes.[9]

Zusammenhang mit den politischen Gemeinden

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Bei Einführung der Katastralgemeinden wurde für jede damalige Steuergemeinde ein Grundbuch (Hauptbuch) angelegt, wobei teilweise auch Grenzbereinigungen und Gebietszusammenlegungen stattfanden.[10] Gutsgebiete waren häufig als eigene Katastralgemeinden zusammengefasst. Eine (politische) Gemeinde kann aus mehreren Katastralgemeinden bestehen.

Die Grenzen der Katastralgemeinden und heutigen politischen Gemeinden dürfen sich per Gesetz nicht überschneiden, sodass weder ein Grundstück noch eine Katastralgemeinde in die Verwaltungshoheit zweier Gemeinden fallen kann.[11]

Katastralgemeinden können bei Gebietsänderungen zeitweise auch in verschiedenen Gemeinden liegen, da die Gliederung der Katastralgemeinden durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erfolgt, die von Gemeinden jedoch durch die jeweilige Landesregierung den jeweiligen Landtag, und die erforderlichen Verwaltungsverfahren unabhängig voneinander erfolgen. Das Nachziehen der Grenzen oder eines Namens der Katastralgemeinde ist im § 7 des Vermessungsgesetzes vorgesehen. Demnach kann das BEV nach Anhörung der Gemeinde im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts diese Änderungen durchführen.

Katastralgemeinde, Ortschaft und Ort

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Nicht zu verwechseln mit den Katastralgemeinden sind die Ortschaften und die Orte. Ortschaften waren ursprünglich eine Ansammlung von Häusern, die durch eine gemeinsame Konskriptionsnummerierung zusammengefasst wurden (also Adressbereiche, auch Konskriptionsgemeinden; siehe Numerierungsabschnitt). Die Begründung einer Ortschaft – immer als Siedlungsraum – kann Grundlage einer Katastralgemeinde sein, ist es aber nicht zwingend: In einer Katastralgemeinde können auch mehrere Ortschaften liegen, oder umgekehrt, oder die beiden Systeme keinen Zusammenhang haben. In manchen Bundesländern sind in weiten Bereichen Katastralgemeindegliederung und Ortschaftsgliederung bis heute übereinstimmend, in Niederösterreich etwa werden für die allgemeine Ortsgliederung vornehmlich die Katastralgemeinden angegeben, in anderen Bundesländern die Ortschaften. In Tirol und Vorarlberg bezeichnet man übereinstimmende Katastralgemeinden und Ortschaften meist als Fraktion.

Selbst wenn es in einer Katastralgemeinde nur eine Ortschaft gibt und beider Namen denselben Ursprung haben, können die Namen unterschiedlich geschrieben werden. Während die ursprüngliche, in den Grundbüchern definierte Schreibweise der Katastralgemeinde meist erhalten blieb, wurden die Ortsnamen oft an neue Rechtschreibregeln angepasst, beispielsweise in Ortsnamen mit dem Wort Weiß wie Weissenbach (Katastralgemeinde) und Weißenbach (Ortschaft). Auch bei Gebmanns in der Katastralgemeinde Göbmanns im Bezirk Korneuburg oder bei Schwaighof in der Katastralgemeinde Schweighof im Bezirk Hartberg-Fürstenfeld liegt diese Anpassung vor. Umgekehrt heißt etwa die KG der Gemeinde Oetz aber Ötz. Auch Namenserweiterungen der Gemeinde oder des Ortes, insbesondere Zusätze zur Unterscheidung gegenüber gleichnamigen Orten und Gemeinden, haben die Katastralgemeindebezeichnungen oft nicht mitgemacht.

Am 1. Jänner 2003 gab es in Österreich 7853 Katastralgemeinden, am 1. Jänner 2004 noch 7846 – mit dem 1. Jänner 2008 gab es aber 17.368 Ortschaften, mit 1. Jänner 2024 noch 17.011 Ortschaften.[12]

Vermessungsbezirke

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Vermessungsbezirke[13] sind die Sprengel der Vermessungsämter. Obwohl die Untergliederung des Vermessungswesens eng mit der territorialen Gliederung der Gerichtswesens zusammenhängt, deckten sich früher die Vermessungsbezirke häufig mit dem Umfang der politischen Bezirke. So waren im Jahr 1989 43 der damaligen 68 Vermessungsbezirke deckungsgleich mit den jeweiligen politischen Bezirken.[14] In den letzten Jahrzehnten wurde die Zahl der Vermessungsämter jedoch sukzessive auf 41 reduziert.[15]

Katastralgemeindenummer

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Die 5-stellige Katastralgemeindenummer (KGNR) identifiziert eindeutig eine Katastralgemeinde. Sie wird vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) vergeben.[16]

Sie untergliedert sich in:

1.–2. Stelle:  Vermessungsbezirk
3. Stelle: Gerichtsbezirk (Laufnummer für das Bezirksgericht, das als Katastergericht in einem Teil der Vermessungsbezirks zuständig ist)
4.–5. Stelle: Katastralgemeinde (Laufnummer nach Vermessungsbezirk)
 
In Angaben entfällt manchmal die führende «0»

Die Übersicht über die Katastralgemeinden kann jederzeit auf jedem Gemeindeamt durch Einsicht in das Grundbuch gewonnen werden.

Es wurde in den letzten Jahren die Digitale Katastralmappe (DKM) und die Grundstücksdatenbank (GDB) erstellt, die gegen Gebühr jedermann zugänglich sind. Außerdem bieten inzwischen einige der Länder-GIS (kostenfrei zugänglich über das Portal geoland.at) sowohl die Ansicht wie die Suchabfrage nach Aspekten des Katastern an.

Tschechien und Slowakei

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Die beiden Länder kennen die Bezeichnung Katastralgemeinde aus Zeiten der Monarchie ebenfalls noch. Sie heißen tschechisch Katastrální území bzw. slowakisch Katastrálne územie und haben exakt dieselbe Funktion wie in Österreich, also eine grundbücherliche Verwaltungsgliederung.

Siehe auch

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Wiktionary: Katastralgemeinde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Österreich:

Datenquellen:

Einzelnachweise

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  1. Martin Wutte: Die Bildung der Gemeinden in Kärnten. in: Carinthia I. Mitteilungen des Geschichtsvereins für Kärnten. 113. Jahrgang (1923), S. 14.
  2. Joseph II., Land Oberösterreich: land-oberoesterreich.gv.at – Unser Land – Landesgeschichte.
  3. Martin Wutte: Die Bildung der Gemeinden in Kärnten. in: Carinthia I. Mitteilungen des Geschichtsvereins für Kärnten. 113. Jahrgang (1923), S. 18–21.
  4. Martin Wutte: Die Bildung der Gemeinden in Kärnten. in: Carinthia I. Mitteilungen des Geschichtsvereins für Kärnten. 113. Jahrgang (1923), S. 22–23.
  5. Susanne Fuhrmann, Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen: Der Franziszeische Kataster. Digitale Historische Geobasisdaten im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV). Die Urmappe des Franziszeischen Kataster, Wien o. D., S. 7 (PDF (Memento vom 15. Dezember 2013 im Internet Archive), abgerufen am 9. Dezember 2013) – mit einer ausführlichen Beschreibung der Vorgehensweise.
  6. Zum Beispiel H. A. Mascher: Die Grundsteuer-Regelung in Preußen auf Grund der Gesetze vom 21. Mai 1861. Potsdam 1861, S. 64 (Digitalisat bei Google Books).
  7. Eintrag zu Katastralgemeinde im Austria-Forum (im AEIOU-Österreich-Lexikon)
  8. „Ein Grundstück ist jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist“ (§ 7a. (1) VermG)
  9. § 7 VermG
  10. Abart, Ernst, Twaroch: Der Grenzkataster. Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien 2011, ISBN 978-3-7083-0770-1.
  11. Katastralgemeinden. In: HELP.gv.at. Bundeskanzleramt, 2. April 2010, abgerufen am 1. August 2010.
  12. Statistik Austria: Bevölkerung am 1.1.2024 nach Ortschaften (Gebietsstand 1.1.2024), (ODS, 500 KB)
  13. Vergl. Grenzen der Vermessungsbezirke Österreichs. In: GIS-Steiermark: Datenkatalog / Suchergebnis / Details: Metadatensatz – Details. Land Steiermark, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 20. August 2011; abgerufen am 18. August 2010.
  14. Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs. Band 2). Linz 1989, S. 49f.
  15. Vermessungsämter. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.
  16. § 2a (2) Z 5 VermG; § 1 AdrRegV (1) zu Z 5; vergl. Statistik Austria (Hrsg.): Handbuch Adress-GWR-online. Teil C Anhang 2 Merkmalskatalog Version 1, 1. September 2004, Adresse von Grundstücken, 8 Katastralgemeindenummer KgNr KATGEMNR, S. 2, Sp. Beschreibung.