Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht

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Basisdaten
Titel: Kontrollratsgesetz Nr. 1: Aufhebung von Nazi-Gesetzen
Kurztitel: Kontrollratsgesetz Nr. 1
Abkürzung: KRG 1
Art: Nationales Recht
Geltungsbereich: Deutschland in den Grenzen vom 2. September 1945
Erlassen aufgrund von:
Berliner Erklärung
Rechtsmaterie:
Erlassen am: 20. September 1945 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 6)
Inkrafttreten am: 20. September 1945
Außerkrafttreten: BRD: 30. Mai 1956 (BGBl. I. S. 437)
DDR: 20. September 1955 (Ministerratsbeschluss UdSSR)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Durch das vom Alliierten Kontrollrat erlassene Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945 (kurz: Kontrollratsgesetz Nr. 1) wurden zahlreiche namentlich aufgeführte Ausnahmegesetze des nationalsozialistischen Regimes aufgehoben, einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse. Auch durfte ausdrücklich keine deutsche Gesetzesverfügung mehr angewendet werden, die jemanden „auf Grund seiner Rasse, Staatsangehörigkeit, seines Glaubens oder seiner Opposition zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei oder ihrer Lehren“ benachteiligen könnte.

Das Ermächtigungsgesetz hatte ab 1933 die Weimarer Reichsverfassung bzw. das Funktionieren der Organe der Republik überlagert. Seine Aufhebung hätte theoretisch die Weiterführung der republikanischen Staatsordnung ermöglicht. Doch die Machtfülle des Alliierten Kontrollrats und der einzelnen Besatzungsmächte stand wiederum über den alten Bestimmungen der Reichsverfassung.

Für die Bundesrepublik endete die Geltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 1 mit Inkrafttreten des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437). Für die Deutsche Demokratische Republik (DDR) wurde das Kontrollratsgesetz Nr. 1 am 20. September 1955 vom Ministerrat der UdSSR aufgehoben.

Explizit aufgehobene Gesetze

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Implizit aufgehobene Gesetze (Auswahl)

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